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Artikel 10 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 10

Abschnitt 10

a) Die Vereinten Nationen haben für amtliche Zwecke sowie für die Zwecke des Nachrichtenverkehrs verwandter Internationaler Organisationen das Recht, eine oder mehrere Funksende- und -empfangsanlagen zu errichten und zu nutzen, um an geeigneten Punkten mit dem Funknetz der Vereinten Nationen in Verbindung zu treten und Nachrichten auszutauschen. Die Vereinten Nationen werden als Fernmeldeverwaltung ihren Fernmeldedienst in Übereinstimmung mit dem Internationalen Fernmeldevertrag und den ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen betreiben. Die von diesen Anlagen benützten Frequenzen werden von den Vereinten Nationen der Regierung und dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung mitgeteilt.

b) Die Regierung gewährt den Vereinten Nationen über deren Ersuchen für amtliche Zwecke kostenlos geeignete Funk-, Fernmeldenetz- und andere Einrichtungen entsprechend den mit der Internationalen Fernmelde-Union zu treffenden technischen Abmachungen.

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