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Artikel 9 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 9

Abschnitt 9

Haben die Vereinten Nationen einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, um ihre Haftung für von der Benützung ihres Amtssitzbereiches ausgehende Schäden zu decken, die juristische oder physische Personen, die nicht Angestellte der Vereinten Nationen sind, erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die Haftung der Vereinten Nationen für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherungsträger vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.

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