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Artikel 10 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 10

Sonderbestände

(1) Für die Zwecke dieses übereinkommens bezeichnet der Ausdruck “Sonderbestände" die Bestände des Sonderfonds und umfaßt

  1. a) die ursprünglich zu Sonderfonds beigetragenen Bestände;
  2. b) die für die Zwecke von Sonderfonds einschließlich des in Artikel 24 Absatz 6 vorgesehenen Sonderfonds durch Kreditaufnahme aufgebrachten Mittel;
  3. c) Mittel aus der Rückzahlung von den Beständen von Sonderfonds finanzierten Darlehen oder Garantien, die nach den Richtlinien und Vorschriften des betreffenden Sonderfonds bei diesem Sonderfonds eingehen;
  4. d) Einnahmen aus Geschäften der Bank, bei denen die vorgenannten Bestände oder Mittel verwendet oder festgelegt werden, wenn nach den Richtlinien und Vorschriften des betreffenden Sonderfonds diese Einnahmen dem betreffenden Sonderfonds zufließen, und
  5. e) sonstige Bestände, die den Sonderfonds zur Verfügung stehen.

(2) Für die Zwecke dieses übereinkommens schließt der Ausdruck “zu einem Sonderfonds gehörende Sonderbestände" die Bestände, Mittel und Einnahmen ein, die in Absatz 1 genannt sind und die dem betreffenden Sonderfonds im Einklang mit den für ihn geltenden Richtlinien und Vorschriften je nach Lage des Falles als Beitrag zugehen, von ihm durch Kreditaufnahme beschafft werden oder bei ihm eingehen, ihm zufließen oder ihm zur Verfügung stehen.

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