vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 105. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 105.

1. Die Organisation genießt im Gebiet jedes ihrer Mitglieder die Privilegien und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.

2. Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und Beamte der Organisation genießen gleichermaßen die Privilegien und Immunitäten, die erforderlich sind, um ihre Funktionen im Zusammenhang mit der Organisation in Unabhängigkeit auszuüben.

3. Die Generalversammlung kann Empfehlungen über die Regelung von Einzelheiten der Anwendung von Absatz 1 und 2 dieses Artikels erstatten oder kann den Mitgliedern der Vereinten Nationen Abkommen für diesen Zweck vorschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005457

alte Dokumentnummer

N1195611640T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)