Übergangsbestimmungen, betreffend die Sicherheit.
Artikel 106.
Bis zum Inkrafttreten der in Artikel 43 vorgesehenen Sonderabkommen, die den Sicherheitsrat nach seiner Meinung in die Lage versetzen, mit der Ausübung seiner Pflichten im Sinne des Artikels 42 zu beginnen, sollen die Signatare der Moskauer Viermächte-Erklärung vom 30. Oktober 1943 und Frankreich, gemäß den Bestimmungen des Absatzes 5 dieser Erklärung, sich miteinander und nötigenfalls mit anderen Mitgliedern der Vereinten Nationen ins Einvernehmen setzen, um gemeinsam die zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen im Namen der Organisation zu ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005458
alte Dokumentnummer
N1195611641T
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