Umstellung auf jährliche Revision
§ 9.
Genossenschaften, die gemäß Art. I § 1 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit Art. V § 8 dieses Bundesgesetzes zur jährlichen Revision verpflichtet sind, sind beginnend mit dem dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahr jährlich zu prüfen.
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