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Art. 5 § 10 GenRevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Übergangsbestimmung zu Art. IV dieses Bundesgesetzes

§ 10.

§ 31a GGG ist für die in Artikel IV Z 4 dieses Bundesgesetzes zahlenmäßig angeführten Beträge mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Gebühren die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex 1986 ist.

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