§ 6.
Der Bund verpflichtet sich, die Zeitsoldaten in geeigneter Weise dazu zu verhalten, während der beruflichen Bildung beim Land den Anordnungen des Ausbildungspersonals, soweit sie die Ausbildung betreffen, Folge zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024
Gesetzesnummer
10000937
Dokumentnummer
NOR12012139
alte Dokumentnummer
N1198810063E
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