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Art. 4 § 7 Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund - Salzburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1988

Artikel IV

Artikel IV

§ 7.

Die Besoldung des Zeitsoldaten während der beruflichen Bildung bei Dienststellen des Landes Salzburg sowie die Kosten für die Sozialversicherung gemäß § 24 des Heeresgebührengesetzes 1985 und Art. VI des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 trägt der Bund. Das Land trägt die Kosten für den mit der Ausbildung der Zeitsoldaten in seinem Bereich unmittelbar verbundenen Aufwand.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000937

Dokumentnummer

NOR12012141

alte Dokumentnummer

N1198810064E

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