§ 19.
Die für den Unterricht an den in den §§ 15 und 16 Abs. 1 angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) und für den in den §§ 16 Abs. 3 und 17 angeführten Slowenischunterricht anzuwendenden Lehrpläne sind unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Volks- und Hauptschulen allgemein geltenden Lehrpläne und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen vom zuständigen Bundesminister nach Anhören der Bildungsdirektion für Kärnten durch Verordnung zu erlassen. Hiebei ist die Didaktik des zweisprachigen Unterrichtes darzulegen, der Aspekt des interkulturellen Lernens zu verankern, insbesondere das Kulturgut der Slowenen unter besonderer Berücksichtigung von Gemeinsamkeiten zu vermitteln, wobei auch klassenübergreifende und gemeinschaftsfördernde Maßnahmen mit deutschsprachigen Klassen an derselben Schule vorzusehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10009246
Dokumentnummer
NOR40196883
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