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Art. 3 § 20 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1988

§ 20

(1) Die für den Unterricht an den in den §§ 15 und 16 Abs. 1 angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) und für den in den §§ 16 Abs. 3 und 17 angeführten Slowenischunterricht erforderlichen Lehrbefähigungen richten sich nach den Bestimmungen des Artikels IV dieses Bundesgesetzes.

(2) Den gemäß § 16a Z 3 zu bestellenden Zweitlehrern ist an der Pädagogischen Akademie bzw. am Pädagogischen Institut des Bundes in Kärnten in speziellen Vorbereitungs- und Fortbildungskursen Theorie und Praxis der Teamarbeit, soziales Lernen als Unterrichtsprinzip und Wissen über das Kulturgut der Slowenen unter besonderer Berücksichtigung von Gemeinsamkeiten zu vermitteln. Weiters sind ihnen auf freiwilliger Basis Sprachkurse in Slowenisch anzubieten.

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