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Art. 2 § 3 SKG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

2. Abschnitt

Sicherheitskontrolle Zweck

§ 3

Zweck der Sicherheitskontrolle ist die Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke in Durchführung der von Österreich übernommenen Verpflichtungen aus dem Atomsperrvertrag, dem Sicherheitskontrollabkommen und dem Zusatzprotokoll.

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