2. Abschnitt
Sicherheitskontrolle Zweck
§ 3
Zweck der Sicherheitskontrolle ist die Gewährleistung der Verwendung der Atomenergie für ausschließlich friedliche Zwecke in Durchführung der von Österreich übernommenen Verpflichtungen aus dem Atomsperrvertrag, dem Sicherheitskontrollabkommen und dem Zusatzprotokoll.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)