Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 16
Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 16
Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
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