Meldedaten
§ 17
Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen Meldedaten auf Grund des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung zu benützen.
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