vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 2 § 17 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Meldedaten

§ 17

Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen Meldedaten auf Grund des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung zu benützen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)