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Art. 22 § 4 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 4

Auf die Exekution auf eine durch eine Schiffshypothek gesicherte Forderung sind die Bestimmungen der §§ 320 bis 324 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, wenn es sich um Ansprüche der im § 53 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken bezeichneten Art handelt oder um Ansprüche aus Schuldverschreibungen auf den Inhaber oder aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144888

alte Dokumentnummer

N9194041523L

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