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Art. 22 § 3 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 3

Auf die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks sind die Vorschriften der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften, die im Grundbuch eingetragen sind, sinngemäß anzuwenden, sofern sich aus den Bestimmungen des Abschnitts II nichts anderes ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144887

alte Dokumentnummer

N9194041522L

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