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Art. 1 § 9 ZDBR-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 9

(1) Jede Beratung eines Senates beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dieser hat, soweit erforderlich, eine vollständige Sachverhaltsdarstellung zu geben.

(2) Nach dem Berichterstatter erhalten die anderen Senatsmitglieder das Wort, und zwar im allgemeinen in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu gemeldet haben, doch sind Bemerkungen und Anträge zur formellen Geschäftsbehandlung auch außer der Reihe zuzulassen. Der Vorsitzende kann jederzeit in die Beratung eingreifen. Das Schlußwort hat der Berichterstatter.

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