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Art. 1 § 10 ZDBR-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2010

§ 10

(1) Der Berichterstatter gibt seine Stimme zuerst ab. Im übrigen stimmt jeweils das an Jahren ältere Senatsmitglied vor dem jeweils jüngeren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.

(2) Die Fragen, über die abgestimmt werden soll, und deren Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende doch ist hierüber ein Beschluß des Senates einzuholen, wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.

(3) Über alle Fragen, die nicht lediglich die Geschäftsbehandlung betreffen, ist die Abstimmung namentlich durchzuführen, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit offenkundig ist.

(4) Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet bei der weiteren Beratung und Abstimmung alle Senatsmitglieder. Eine Revotierung des gefaßten Beschlusses ist bis zur Abgabe des Entwurfes in der Geschäftsstelle zulässig.

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