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Art. 1 § 9 Salzmonopolgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.1995

§ 9.

(1) Die Aktiengesellschaft hat an den Bund ab 1. Jänner 1979 monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 29 v. H. des Aufwandes an Aktivbezügen für die nach § 8 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Beitrag anzurechnen.

(2) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

(3) Die Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Finanzen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses bezüglich des Beitrages nach Abs. 1 erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10004276

Dokumentnummer

NOR12046792

alte Dokumentnummer

N3197831996L

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