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Art. 1 § 8 Salzmonopolgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.1995

§ 8.

(1) Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 1978 bei den Österreichischen Salinen beschäftigt waren, sind auf die Dauer ihres Dienststandes und unter Wahrung ihrer Rechte der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Die Aktiengesellschaft hat für sie dem Bund die Kosten der Besoldung zu ersetzen.

(2) Der Vorsitzende des Vorstandes der Aktiengesellschaft hat gegenüber den im Abs. 1 bezeichneten Beamten die Obliegenheiten des Leiters der Dienstbehörde erster Instanz. Er ist in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10004276

Dokumentnummer

NOR12046791

alte Dokumentnummer

N3197831995L

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