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Art. 1 § 92d FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Aufbereitung von Daten

§ 92d.

(1) Eine Originalsicherung (§ 92a Abs. 2 Z 2) ist herzustellen, eine Arbeitskopie (§ 92a Abs. 2 Z 3) zu erstellen und anhand dieser die Daten im Umfang der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (§ 92b Abs. 3) aufzubereiten. Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 92 Abs 2 Z 4) ist in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form herzustellen, sodass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Es ist ein Aufbereitungsbericht zu erstellen, der jedenfalls den Ablauf der Aufbereitung von Daten zu dokumentieren sowie den Umstand einer Wiederherstellung von Daten und die Kriterien für die erfolgte Einschränkung von Daten festzuhalten hat.

(2) In den Fällen des § 124 Abs. 2 hat der Amtsbeauftragte dem Spruchsenat das Ergebnis der Datenaufbereitung bei Einbringung der schriftlichen Stellungnahme zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens zu übermitteln.

(3) Die Finanzstrafbehörde hat nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens das Ergebnis der Datenaufbereitung, die Originalsicherung sowie die Arbeitskopie zu löschen, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren Verwendung finden. Mit der Löschung ist bis zum Ablauf der Fristen zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren zuzuwarten. Wird eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, ist jeweils mit der Löschung bis zu deren Erledigung zuzuwarten.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40273586

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