§ 92c.
Sollen Datenträger und Daten beschlagnahmt werden, so ist jede Person verpflichtet, Zugang zu diesen zu gewähren und auf Verlangen Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herstellen zu lassen. Überdies hat sie die Herstellung einer Originalsicherung der auf den Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeicherten Daten zu dulden.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40273585
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