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Art. 1 § 92c FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 92c.

Sollen Datenträger und Daten beschlagnahmt werden, so ist jede Person verpflichtet, Zugang zu diesen zu gewähren und auf Verlangen Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herstellen zu lassen. Überdies hat sie die Herstellung einer Originalsicherung der auf den Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeicherten Daten zu dulden.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40273585

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