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Art. 1 § 6 Rat f Integr- u Außpol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 6

Die Mitglieder des Rates, der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei sowie die allenfalls beigezogenen sachkundigen Personen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

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