§ 5
(1) Die Beratungen des Rates oder Teile von ihnen können durch Beschluß des Rates für vertraulich erklärt werden.
(2) Für Beratungen im Rat ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Beschlüsse faßt der Rat in Verfahrensfragen mit einfacher Mehrheit, ansonsten mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
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