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Art. 1 § 2 Schönbrunner Schloßgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.1994

§ 2

(1) Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes neben einem allgemeinem Kontrahierungszwang und ganzjähriger Betriebspflicht insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen:

  1. 1. Erhaltung der Substanz, Bewahrung, Förderung und Pflege des Kulturdenkmales Schloß Schönbrunn als Gesamtanlage, insbesondere als Baudenkmal, Kulturgut, historische Gartenanlage und Stätte wissenschaftlicher Betätigung unter besonderer Bedachtnahme auf die geschichtliche Bedeutung des Schlosses Schönbrunn,
  2. 2. Förderung und Verbesserung eines zeitgemäßen Kulturangebotes,
  3. 3. Förderung und Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur,
  4. 4. Förderung und Verbesserung des touristischen Angebotes,
  5. 5. Zusammenarbeit mit der Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H.,
  6. 6. Zusammenarbeit mit den Bundesgärten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sind im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Verfügung über von der Republik Österreich eingebrachten beweglichen Sachen von kultureller Bedeutung Zustimmungsrechte der Gesellschafterversammlung vorzusehen.

(3) Zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft gehört auch die Übernahme von vergleichbaren Aufgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 an anderen Kulturdenkmälern des Bundes.

(4) Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehört auch die Wiedererrichtung des Veranstaltungsraumes „Orangerie“, dies in Abstimmung mit den Bundesgärten.

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