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Art. 1 § 1 Schönbrunner Schloßgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.2012

Artikel 1

§ 1

(1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, zur Erhaltung, Verwaltung und dem Betrieb des Schlosses Schönbrunn, soweit dies nicht durch das Bundesgesetz über die Errichtung einer Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. (Schönbrunner Tiergartengesetz), BGBl. Nr. 420/1991, anders bestimmt ist, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H.“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und den Sitz in Wien zu gründen.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der geltenden Fassung für diese Gesellschaft anzuwenden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Eigentümerrechte für den Bund wahrzunehmen.

  1. (3) 1. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, mit der Erhaltung, Verwaltung und dem Betrieb des Schlosses Schönbrunn mit den dazugehörigen Baulichkeiten und Grundflächen laut beiliegendem Lageplan und allem Zubehör die Gesellschaft mittels Rechtsgeschäft, insbesondere entgeltlichem Fruchtgenußrecht, zu betrauen, ausgenommen die Bereiche des Tiergartens Schönbrunn. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, mit der bautechnischen Betreuung dieser Objekte des Tiergarten Schönbrunn die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. zu betrauen.
  2. 2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Angelegenheiten der Z 1 erster Satz wahrzunehmen, soweit diese Ermächtigung eine Verfügung über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG bedeutet.
  3. 3. Für die von Bundesdienststellen genutzten Gebäude und Teile davon entstehen mit dem Tag des Rechtserwerbs gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 durch die Gesellschaft jeweils kraft Gesetzes Mietverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Bund als Träger von Privatrechten, vertreten durch das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ (§ 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz).
  4. 4. Die Erhaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Nutzung des Schloßparkes Schönbrunn hat entsprechend der historischen Konzeption zu erfolgen; es ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Dabei sind die der Gesellschaft per Gesetz übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen.

(4) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiters ermächtigt, als Sacheinlage sonstiges Zubehör und die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.

(6) Die Gründungsvorgänge gemäß Abs. 1 bis 5 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern und Abgaben befreit.

(7) Mit Erwerb der Anteile an der Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H obliegt der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H zur Gewährleistung des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 1 Marchfeldschlösser-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2002 in der geltenden Fassung, auch die Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel.

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