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Art. 1 § 2 BRZ GmbH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Gegenstand und Befugnisse

§ 2.

(1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von gesetzlich oder durch Verordnung übertragenen und von vertraglich übernommenen Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT).

(2) IT-Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere

  1. 1. die Entwicklung, die Wartung und der Betrieb von IT-Anwendungen und von IT-Infrastruktur und
  2. 2. die Beschaffung und die Bereitstellung von IT-Betriebsmitteln.

(3) Gesetzlich übertragene Aufgaben sind insbesondere

  1. 1. Alle bis zum 31. Dezember 1996 auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 5 in Verbindung mit § 8 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, und der hiezu ergangenen Bundesrechenamtsverordnungen dem Bundesrechenamt zum Vollzug zugewiesenen IT-Aufgaben.
  2. 2. Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen nach folgenden bundesgesetzlichen Bestimmungen:
  1. 3. Alle bis zum 31. Dezember 1996 dem Bundesrechenamt zukommenden Mitwirkungsverpflichtungen nach sonstigen Verordnungen und Verwaltungsübereinkommen. Sonstige Verordnungen, die eine Mitwirkungspflicht des Bundesrechenamtes festlegen, sind insbesondere:
  1. 4. Ab 1. Jänner 1999 IT-Aufgaben, die das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (Zentralleitung) bis zum 31. Dezember 1998 wahrgenommen hat, wobei diese IT-Aufgaben in der gemäß § 6 zwischen der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der Gesellschaft abzuschließenden Rahmenvereinbarung zu beschreiben sind.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Aufgaben sind der Gesellschaft jedenfalls auf die Dauer von fünf Jahren übertragen.

(5) Bei der gesetzlichen Übertragung weiterer Aufgaben an die Gesellschaft besteht für die Gesellschaft Betriebspflicht gegen Entgelt (§ 5), die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der übertragenen Aufgabenabwicklung gegenüber allen Auftraggebern zu erfüllen ist.

(6) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 kann der sachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im hoheitlichen Bereich erforderlich oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Gesellschaft durch Verordnung mit IT-Aufgaben betrauen. In diesem Fall gilt Betriebspflicht.

(7) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes (Abs. 1) und zu einer innovativen Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Fortentwicklung der IT notwendig und nützlich erscheinen. Die Gesellschaft ist weiters berechtigt, IT-Leistungen im öffentlichen Wettbewerb national und international zu erbringen. Die Erfüllung der gemäß den Abs. 3 bis 6 übertragenen IT-Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(8) Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des § 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zuzurechnen. Die Gesellschaft ist Dienstleister im Sinne des § 3 Z 4 DSG.

(9) Die Verwendung von Daten durch die Gesellschaft als Dienstleister ist an die Weisungen des jeweiligen Auftraggebers gebunden.

Schlagworte

Informationstechnologie, BGBl. Nr. 609/1977, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

10001466

Dokumentnummer

NOR40043965

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