Vermögensübertragung
§ 3.
(1) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesrechenamt verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der IT-Aufgaben erforderlich ist und vom Bundesrechenamt überwiegend genutzt wurde, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über. Ebenso geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zum 31. Dezember 1998 verwaltete Vermögen, das zur Erbringung der Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 benötigt wird, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit 1. Jänner 1999 in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(2) Vom Rechtsübergang nach Abs. 1 sind Werknutzungsrechte und‑bewilligungen insbesondere an Computerprogrammen ausgenommen, die von Bediensteten des Bundesrechenamtes, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder der Sektion VI des Bundesministeriums für Finanzen geschaffen worden sind, sofern dies nicht im Auftrag des Bundesministers für Finanzen oder des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten geschehen ist.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten der Datenverarbeitung zu berücksichtigen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 2 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundesrechenamtes‑ Bereich Datenverarbeitung ‑ zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Eröffnungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
(4) Die Bewertung des vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gemäß Abs. 1 letzter Satz auf die Gesellschaft übergegangenen Vermögens hat sinngemäß zu den Bestimmungen des Abs. 3 in der auf den Vermögensübergang nächstfolgenden Bilanz der Gesellschaft zu erfolgen. Der Wert ist in eine Rücklage einzustellen, die für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden kann.
Schlagworte
Werknutzungsbewilligung, Anschaffungskosten, Gläubigerposition
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
10001466
Dokumentnummer
NOR12016679
alte Dokumentnummer
N1199811195O
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