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Art. 1 § 1 Rat f Integr- u Außpol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.1.2008

Artikel I

§ 1

(1) Beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten wird ein Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik unter dem Vorsitz der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten eingerichtet.

(2) Dem Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik (im folgenden kurz Rat genannt) gehören an:

  1. 1. Der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten und je ein Vertreter des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung;
  2. 2. jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls zwei Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind acht weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Wenn nach der dabei anzuwendenden Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf Vertreter haben, entscheidet die höhere Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Nationalratswahl. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Je ein Vertreter pro Partei kann dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist;
  3. 3. zwei Vertreter der Landeshauptmännerkonferenz und zwei Vertreter der Landtage (Landtagspräsidenten);
  4. 4. je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
  5. 5. je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes.

(3) Mitglieder der Bundesregierung, soweit sie nicht ohnedies gemäß Abs. 2 Mitglied des Rates sind, werden von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zu jenen Sitzungen eingeladen, in denen in ihren Wirkungsbereich fallende Angelegenheiten beraten werden sollen; ihnen kommt eine beratende Stimme zu.

(4) Der Rat konstituiert sich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates. Vor der Konstituierung hat die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten die zur Nominierung von Mitgliedern berechtigten Einrichtungen zeitgerecht aufzufordern, ihre Vertreter zu bestellen.

(5) Für jedes von einem parlamentarischen Klub (Abs. 2 Z 2) entsendete Mitglied ist ein ständiges Ersatzmitglied namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an der Teilnahme an einer Sitzung des Rates an dessen Stelle zu treten. Jedes Mitglied kann sich in einer Sitzung des Rates vertreten lassen. Mitglieder der Bundesregierung werden gemäß den Bestimmungen des B-VG vertreten.

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