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Art. 1 § 2 Rat f Integr- u Außpol

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2001

§ 2

(1) Der Rat dient der Beratung der Bundesregierung in Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik, der Erörterung und Koordination integrationspolitischer Entscheidungen und der gegenseitigen Information auf diesem Gebiet.

(2) Der Rat ist in allen Angelegenheiten der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und ihrer Auswirkungen zu hören, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung sind und nicht im Nationalen Sicherheitsrat zu beraten sind.

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