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Art. 1 § 1 Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1994

Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule

§ 1.

Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule hat die Aufgabe,

  1. a) die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum zu erfüllen;
  2. b) die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden und
  3. c) die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

10009406

Dokumentnummer

NOR12119819

alte Dokumentnummer

N7197531232L

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