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Art. 1 § 2 Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.1994

Organisationsformen und Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule

§ 2.

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.

(2) Die Fachschule kann ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse entsprechen muß.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

10009406

Dokumentnummer

NOR12119820

alte Dokumentnummer

N7197531233L

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