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Anlage B Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.2020

Anlage B

Beschränkung

Teil I

Chemikalie

Tätigkeit

Akzeptabler Zweck oder spezifische Ausnahmeregelung

DDT

(1,1,1-Trichlor-2,2-bis

(4-chlorphenyl)ethan)

CAS-Nr.: 50-29-3

Produktion

Akzeptabler Zweck:

Verwendung zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern nach Teil II dieser Anlage

Spezifische Ausnahmeregelungen:

Zwischenprodukt bei der Produktion von Dicofol Zwischenprodukt

 

Verwendung

Akzeptabler Zweck:

Bekämpfung von Krankheitsüberträgern nach Teil II dieser Anlage

Spezifische Ausnahmeregelungen:

Produktion von Dicofol Zwischenprodukt

Perfluoroctansulfonsäure

(CAS-Nr.: 1763-23-1), ihre Salzea und Perfluoroctansulfonylfluorid (CAS-Nr.: 307-35-7)

a Zum Beispiel: Kalium-Perfluoroctansulfonat

(CAS-Nr.: 2795-39-3); Lithium-Perfluoroctansulfonat

(CAS-Nr.: 29457-72-5); Ammonium-Perfluoroctansulfonat

(CAS-Nr.: 29081-56-9); Diethanolammonium-Perfluoroctansulfonat

(CAS-Nr.: 70225-14-8); Tetraethyl-Ammonium-Perfluoroctansulfonat

(CAS-Nr.: 56773-42-3);

Didecyl-Dimethyl-Ammonium-Perfluoroctansulfonat

(CAS-Nr.: 251099-16-8)

Produktion

Akzeptabler Zweck:

Nach Teil III dieser Anlage Produktion anderer Chemikalien, die nur für die nachstehenden Verwendungen verwendet werden dürfen. Produktion für die nachstehend aufgeführten Verwendungen.

Spezifische Ausnahmeregelung:

keine

Verwendung

Akzeptabler Zweck:

Nach Teil II dieser Anlage für die folgenden akzeptablen Zwecke oder als Zwischenprodukt bei der Produktion von Chemikalien mit den folgenden akzeptablen Zwecken:

  1. Insektenköder mit Wirkstoff Sulfluramid (CAS-Nr. 4151-50-2) zur Bekämpfung von Blattschneideameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp. ausschließlich zur Verwendung in der Landwirtschaft

Spezifische Ausnahmeregelung:

  1. Metallgalvanisierung (Hartmetallbeschichtung) ausschließlich in geschlossenen Kreislaufsystemen
  2. Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in installierten Systemen – sowohl mobiler als auch stationärer Art – enthalten ist, wie in Teil III Abs. 10 dieser Anlage aufgeführt

Lithium-

Perfluoroctansulfonat

(CAS-Nr.: 29457-72-5);

Ammonium-

Perfluoroctansulfonat

(CAS-Nr.: 29081-56-9);

Diethanolammonium-

Perfluoroctansulfonat

(CAS-Nr.: 70225-14-8);

Tetraethyl-Ammonium-

Perfluoroctansulfonat

(CAS-Nr.: 56773-42-3);

Didecyl-Dimethyl-

Ammonium-

Perfluoroctansulfonat

(CAS-Nr.: 251099-16-8)

Verwendung

Akzeptabler Zweck:

Nach Teil III dieser Anlage für die folgenden akzeptablen Zwecke oder als Zwischenprodukt bei der Produktion von Chemikalien mit den folgenden akzeptablen Zwecken:

  1. Foto-/Bildbearbeitung
  2. Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für Halbleiter
  3. Ätzmittel für Verbindungshalbleiter und Keramikfilter
  4. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt
  5. Metallgalvanisierung (Hartmetallbeschichtung) nur in Kreislaufsystemen
  6. Bestimmte Medizinprodukte (z. B. Ethylen-Tetrafluorethylen-Copolymer-(ETFE)-Beschichtungen und Produktion von strahlenundurchlässigem ETFE, Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik und CCDFarbfilter)
  7. Feuerlöschschaum
  8. Insektenköder zur Bekämpfung von Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp

Spezifische Ausnahmeregelung:

Für die folgenden spezifischen Verwendungen oder als Zwischenprodukt bei der Produktion von Chemikalien mit den folgenden spezifischen Verwendungen:

  1. Fotomasken in der Halbleiter- und Flüssigkristall-(LCD)-Industrie
  2. Metallgalvanisierung(Hartmetallbeschichtung)
  3. Metallgalvanisierung(Zierbeschichtung)
  4. Elektrische und elektronische Bauteile für verschiedene Farbdrucker und Farbkopierer
  5. Insektizide zur Bekämpfung von Roten Feuerameisen und Termiten
  6. Chemisch gestützte Ölproduktion
  7. Teppiche
  8. Leder und Bekleidung
  9. Textilien und Polster
  10. Papier und Verpackungen
  11. Beschichtungen und Beschichtungsadditive
  12. Gummi und Kunststoffe
   

Anmerkungen:

  1. i. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten Mengen von Chemikalien, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen in Produkten und Erzeugnissen auftreten, nicht als in diese Anlage aufgenommen;
  2. ii. Diese Anmerkung gilt nicht als akzeptabler Produktions- und Verwendungszweck oder als Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Mengen einer Chemikalie, die Bestandteil von Artikeln sind, die bereits vor oder an dem Tag hergestellt oder verwendet wurden, an dem die betreffende Verpflichtung hinsichtlich dieser Chemikalie wirksam geworden ist, gelten nicht als in diese Anlage aufgenommen, sofern die jeweilige Vertragspartei dem Sekretariat notifiziert hat, dass ein bestimmter Typ eines Produkts oder Erzeugnisses bei dieser Vertragspartei weiterhin verwendet wird. Das Sekretariat macht derartige Notifikationen bekannt.
  3. iii. Diese Anmerkung gilt nicht als produktions- und verwendungsspezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2. Da im Verlauf der Produktion und Verwendung eines auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Zwischenprodukts keine beträchtlichen Mengen der Chemikalie den Menschen und die Umwelt erreichen dürften, kann eine Vertragspartei nach Notifikation an das Sekretariat die Produktion und Verwendung von Mengen einer Chemikalie gestatten, welche in diese Anlage als auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenztes Zwischenprodukt aufgenommen wurde, die im Verlauf der Herstellung anderer Chemikalien chemisch umgewandelt wird, welche unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage D Absatz 1 nicht die Eigenschaften von persistenten organischen Schadstoffen aufweisen. Diese Notifikation enthält Angaben zum Gesamtumfang von Produktion und Verwendung dieser Chemikalie oder eine realistische Schätzung dieser Daten sowie Angaben zur Art des auf geschlossene Systeme an bestimmten Standorten begrenzten Verfahrens, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endprodukts durch nicht umgewandeltes, einen persistenten organischen Schadstoff bildendes Ausgangsmaterial. Dieses Verfahren findet Anwendung, soweit in dieser Anlage nichts anderes angegeben ist. Das Sekretariat gibt diese Notifikationen der Konferenz der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit bekannt. Eine derartige Produktion oder Verwendung gilt nicht als produktions- oder verwendungsspezifische Ausnahmeregelung. Eine derartige Produktion oder Verwendung wird nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren eingestellt, sofern die betroffene Vertragspartei dem Sekretariat nicht erneut eine Notifikation vorlegt; in diesem Fall wird der Zeitraum um weitere zehn Jahre verlängert, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nach Überprüfung der Produktion und Verwendung nichts anderes beschließt. Das Notifikationsverfahren kann wiederholt werden.
  4. iv. Alle spezifischen Ausnahmeregelungen in dieser Anlage können von Vertragsparteien in Anspruch genommen werden, die sich nach Artikel 4 haben registrieren lassen.

Teil II

DDT [1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan]

(1) Die Produktion und Verwendung von DDT wird eingestellt; hiervon ausgenommen sind Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, es zu produzieren und/oder zu verwenden. Hiermit wird ein DDT-Register eingerichtet, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Geführt wird das DDT-Register vom Sekretariat.

(2) Jede Vertragspartei, die DDT produziert und/oder verwendet, beschränkt diese Produktion und/oder Verwendung auf die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern nach den Empfehlungen und Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zur Verwendung von DDT, wenn der betreffenden Vertragspartei keine örtlich unbedenklichen, wirkungsvollen und erschwinglichen Alternativen zur Verfügung stehen.

(3) Gelangt eine nicht in das DDT-Register aufgenommene Vertragspartei zu dem Schluss, dass sie DDT zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern benötigt, so notifiziert sie dies dem Sekretariat so bald wie möglich, um ihren Namen unverzüglich in das DDT-Register aufnehmen zu lassen. Gleichzeitig unterrichtet sie die Weltgesundheitsorganisation.

(4) Alle drei Jahre stellt jede Vertragspartei, die DDT verwendet, dem Sekretariat und der Weltgesundheitsorganisation in einer von der Konferenz der Vertragsparteien in Abstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation zu beschließenden Form Informationen über die verwendete Menge, die Bedingungen dieser Verwendung und deren Bedeutung für die Krankheitsbekämpfungsstrategie dieser Vertragspartei zur Verfügung.

(5) Mit dem Ziel der Verringerung und der vollständigen Einstellung der Verwendung von DDT ermutigt die Konferenz der Vertragsparteien

  1. a) jede Vertragspartei, die DDT verwendet, zur Erarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans im Rahmen des in Artikel 7 bezeichneten Durchführungsplans. Dieser Aktionsplan umfasst
  1. i) die Erarbeitung von regelnden und sonstigen Mechanismen, um zu gewährleisten, dass die Verwendung von DDT auf die Bekämpfung von Krankheitsüberträgern beschränkt ist;
  2. ii) die Umsetzung geeigneter alternativer Produkte, Methoden und Strategien, darunter auch Resistenzmanagementstrategien, um die anhaltende Wirksamkeit dieser Alternativen sicherzustellen;
  3. iii) Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens und zur Verminderung der Krankheitsfälle.
  1. b) die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Forschung und Entwicklung im Bereich unbedenklicher alternativer chemischer und nicht chemischer, für die Bedingungen dieser Länder relevanter Produkte, Methoden und Strategien für Vertragsparteien, die DDT verwenden, zu fördern, und zwar mit dem Ziel der Verminderung der menschlichen und wirtschaftlichen Belastung durch Krankheit. Die bei der Prüfung von Alternativen oder Kombinationen von Alternativen zu fördernden Faktoren umfassen auch die sich aus diesen Alternativen ergebenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Folgen für die Umwelt. Realistische Alternativen zu DDT stellen eine geringere Gesundheits- und Umweltgefährdung dar, sind auf der Grundlage der bei den betreffenden Vertragsparteien herrschenden Bedingungen für die Krankheitsbekämpfung geeignet und von Überwachungsdaten untermauert.

(6) Erstmals auf ihrer ersten Tagung und danach mindestens alle drei Jahre prüft die Konferenz der Vertragsparteien in Abstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation, ob DDT nach den verfügbaren wissenschaftlichen, technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Erkenntnissen auch weiterhin zur Bekämpfung von Krankheitsüberträgern erforderlich ist, was Folgendes umfasst:

  1. a) die Produktion und Verwendung von DDT und die Bedingungen in Absatz 2;
  2. b) die Verfügbarkeit, Eignung und Umsetzung der Alternativen zu DDT und
  3. c) die Fortschritte bei der Stärkung der Fähigkeit der jeweiligen Länder, ohne nachteilige Folgen auf diese Alternativen umzustellen.

(7) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach schriftlicher Notifikation an das Sekretariat ihren Namen aus dem DDT-Register streichen lassen. Die Streichung wird an dem in der Notifikation genannten Tag wirksam.

Teil III

Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid

  1. (1) Die Produktion und Verwendung von Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihrer Salze und Perfluoroctansulfonylfluorid (PFOSF) wird von allen Vertragsparteien eingestellt; hiervon ausgenommen sind nach Maßgabe von Teil I dieser Anlage Vertragsparteien, die dem Sekretariat ihre Absicht notifiziert haben, sie für akzeptable Zwecke zu produzieren und/oder zu verwenden. Hiermit wird ein Register der akzeptablen Zwecke eingerichtet, das für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Geführt wird das Register der akzeptablen Zwecke vom Sekretariat. Gelangt eine nicht in das Register aufgenommene Vertragspartei zu dem Schluss, dass sie die Verwendung von PFOS, ihrer Salze oder PFOSF für die in Teil I dieser Anlage genannten akzeptablen Zwecke benötigt, so notifiziert sie dies dem Sekretariat so bald wie möglich, um ihren Namen unverzüglich in das Register aufnehmen zu lassen.
  2. (2) Vertragsparteien, die diese Chemikalien produzieren und/oder verwenden, berücksichtigen gegebenenfalls Richtlinien wie etwa die in den einschlägigen Teilen der allgemeinen Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken in Anlage C Teil V des Übereinkommens.
  3. (3) Alle vier Jahre berichtet jede Vertragspartei, die diese Chemikalien verwendet und/oder produziert, über die erzielten Fortschritte beim Verzicht auf PFOS, ihre Salze und PFOSF und legt der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über diese Fortschritte nach Maßgabe und im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 15 des Übereinkommens vor.
  4. (4) Mit dem Ziel der Verringerung und der vollständigen Einstellung der Produktion und/oder Verwendung dieser Chemikalien ermutigt die Konferenz der Vertragsparteien:
  1. a. jede Vertragspartei, die diese Chemikalien verwendet, Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung der Verwendung zu ergreifen, wenn geeignete alternative Stoffe oder Methoden zur Verfügung stehen;
  2. b. jede Vertragspartei, die diese Chemikalien verwendet und/oder produziert, zur Erarbeitung und Durchführung eines Aktionsplans im Rahmen des in Artikel 7 bezeichneten Durchführungsplans;
  3. c. die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Forschung und Entwicklung im Bereich unbedenklicher alternativer chemischer und nicht chemischer, für die Bedingungen dieser Vertragsparteien relevanter Produkte und Prozesse, Methoden und Strategien für Vertragsparteien, die diese Chemikalien verwenden, zu fördern. Die bei der Prüfung von Alternativen oder Kombinationen von Alternativen zu fördernden Faktoren umfassen auch die sich aus diesen Alternativen ergebenden Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Folgen für die Umwelt.
  1. (5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft, ob diese Chemikalien nach den verfügbaren wissenschaftlichen, technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Erkenntnissen auch weiterhin für die verschiedenen akzeptablen Zwecke und spezifischen Ausnahmeregelungen erforderlich sind, was Folgendes umfasst:
  1. a. bereitgestellte Informationen in den Berichten, die in Absatz 3 erwähnt sind;
  2. b. Informationen über die Produktion und Verwendung dieser Chemikalien;
  3. c. Informationen über die Verfügbarkeit, Eignung und Umsetzung der Alternativen zu diesen Chemikalien;
  4. d. Informationen über die Fortschritte bei der Stärkung der Fähigkeit der jeweiligen Länder, ohne nachteilige Folgen auf diese Alternativen umzustellen.
  1. (6) Die im vorstehenden Absatz bezeichnete Prüfung findet spätestens 2015 und danach alle vier Jahre in Verbindung mit einer regelmäßigen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien statt.
  2. (7) Aufgrund der Komplexität der Verwendung und der vielen an der Verwendung dieser Chemikalien beteiligten gesellschaftlichen Bereiche kann es andere Verwendungen dieser Chemikalien geben, von denen Länder derzeit keine Kenntnis haben. Vertragsparteien, denen andere Verwendungen zur Kenntnis kommen, werden ermutigt, das Sekretariat so bald wie möglich darüber zu informieren.
  3. (8) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach schriftlicher Notifikation an das Sekretariat ihren Namen aus dem Register der akzeptablen Zwecke streichen lassen. Die Streichung wird an dem in der Notifikation genannten Tag wirksam.
  4. (9) Anlage B Teil I Anmerkung iii) findet keine Anwendung auf diese Chemikalien.

10. Jede Vertragspartei, die sich für eine Ausnahme nach Artikel 4 für die Verwendung von PFOS, ihrer Salze und PFOSF für Feuerlöschschaum registriert hat

(a) stellt unbeschadet Artikel 3 Abs. 2 sicher, dass Feuerlöschschaum, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte, weder exportiert oder noch importiert wird mit Ausnahme des Zwecks der umweltverträglichen Entsorgung nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d;

(b) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Übungszwecken, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte;

(c) verwendet keinen Feuerlöschschaum zu Versuchszwecken, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte, es sei denn, sämtliche Freisetzungen können eingedämmt werden;

(d) beschränkt bis Ende 2022, sofern sie dazu in der Lage ist, die Verwendung von Feuerlöschschaum, der PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthält oder enthalten könnte auf Einsatzorte, an denen sämtliche Freisetzungen eingedämmt werden können;

(e) unternimmt im Einklang mit Artikel 6 Abs. 1 so schnell wie möglich entschiedene Anstrengungen, die zu einem umweltverträglichen Umgang mit Feuerlöschschaumbeständen und -abfällen führen, die PFOS, ihre Salze oder PFOSF enthalten oder enthalten könnten.

Schlagworte

Produktionszweck, Gesundheitsgefährdung

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2021

Gesetzesnummer

20003884

Dokumentnummer

NOR40229904

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