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Anlage C Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2018

Anlage C

Unerwünschte Nebenprodukte

Teil I

Persistente organische Schadstoffe nach Maßgabe der Erfordernisse des Artikels 5

Diese Anlage findet auf folgende persistente organische Schadstoffe Anwendung, die unbeabsichtigt an anthropogenen Quellen gebildet und von diesen freigesetzt werden:

Chemikalie

Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr.: 118-74-1)

Hexachlorobutadiene (CAS No: 87-68-3)

Pentachlorbenzol (PeCB) CAS-Nr.: 608-93-5

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)

Polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornaphthalin, Trichlornaphthalin, Tetrachlornaphthalin, Pentachlornaphthalin, Hexachlornaphthalin, Heptachlornaphthalin, Octachlornaphthalin

 

Teil II

Quellkategorien

„Polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornaphthalin, Trichlornaphthalin, Tetrachlornaphthalin, Pentachlornaphthalin, Hexachlornaphthalin, Heptachlornaphthalin, Octachlornaphthalin,“ nach „polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane“. Hexachlorbenzol, Hexachlorobutadien (CAS Nr.: 87-68-3), Pentachlorbenzol polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane werden unbeabsichtigt bei thermischen Prozessen unter Beteiligung von organischen Stoffen und Chlor infolge unvollständiger Verbrennungsvorgänge oder chemischer Reaktionen gebildet und freigesetzt. Folgende industrielle Quellkategorien weisen das Potential für eine vergleichsweise starke Bildung dieser Chemikalien und deren Freisetzung in die Umwelt auf:

  1. a. Abfallverbrennungsanlagen, einschließlich Anlagen zur Mitverbrennung von Siedlungsabfällen, gefährlichen Abfällen, Abfällen aus dem medizinischen Bereich oder Klärschlamm;
  2. b. mit gefährlichen Abfällen befeuerte Zementöfen;
  3. c. Zellstoffproduktion unter Verwendung von elementarem Chlor oder von Chemikalien, bei denen elementares Chlor erzeugt wird, für Bleichzwecke;
  4. d. folgende thermische Prozesse in der metallurgischen Industrie:
  1. i. Sekundärkupferproduktion,
  2. ii. Sinteranlagen in der Eisen- und Stahlindustrie,
  3. iii. Sekundäraluminiumproduktion,
  4. iv. Sekundärzinkproduktion.

Teil III

Quellkategorien

„Polychlorierte Naphthaline, namentlich Dichlornaphthalin, Trichlornaphthalin, Tetrachlornaphthalin, Pentachlornaphthalin, Hexachlornaphthalin, Heptachlornaphthalin, Octachlornaphthalin,“ nach „polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane“. Hexachlorbenzol, Hexachlorobutadien (CAS Nr.: 87-68-3), Pentachlorbenzol polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane können unbeabsichtigt auch bei folgenden Quellkategorien gebildet und freigesetzt werden:

  1. a. offene Verbrennung von Abfall, einschließlich Verbrennung auf Deponien;
  2. b. in Teil II nicht genannte thermische Prozesse in der metallurgischen Industrie;
  3. c. häusliche Verbrennungsquellen;
  4. d. mit fossilen Brennstoffen befeuerte Kesselanlagen von Versorgungs- und Industrieunternehmen;
  5. e. Feuerungsanlagen für Holz und sonstige Biomassenbrennstoffe;
  6. f. spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt gebildete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbesondere bei der Produktion von Chlorphenolen und Chloranil;
  7. g. Krematorien;
  8. h. Kraftfahrzeuge, insbesondere bei Verbrennung von verbleitem Ottokraftstoff;
  9. i. Tierkörperbeseitigung;
  10. j. Färben (mit Chloranil) und Endbehandlung (durch alkalische Extraktion)
  11. k. von Textilien und Leder;
  12. l. Schredderanlagen zur Behandlung von Altfahrzeugen;
  13. m. Kupferkabelverschwelung;
  14. n. Altölaufbereitungsanlagen.

Teil IV

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Anlage

  1. a) bedeutet „polychlorierte Biphenyle“ aromatische Verbindungen, die so gebildet sind, dass die Wasserstoffatome des Biphenylmoleküls (zwei Benzolringe, die durch eine einzige Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung aneinander gebunden sind) durch bis zu zehn Chloratome ersetzt werden können, und
  2. b) sind „polychlorierte Dibenzo-p-dioxine“ und „polychlorierte Dibenzofurane“ trizyklische, aromatische Verbindungen, die durch zwei Benzolringe gebildet werden, welche bei polychlorierten Dibenzo-pdioxinen durch zwei Sauerstoffatome und bei polychlorierten Dibenzofuranen durch ein Sauerstoffatom und eine Kohlenstoff-Kohlenstoff-Bindung verbunden sind, wobei die Wasserstoffatome durch bis zu acht Chloratome ersetzt werden können.

(2) In dieser Anlage wird die Toxizität polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane durch den Begriff der Toxizitätsäquivalenz ausgedrückt, welcher die relative dioxin-ähnliche toxische Aktivität unterschiedlicher Kongenere polychlorierter Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane und koplanarer polychlorierter Biphenyle im Vergleich zu 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin ausdrückt. Die für die Zwecke dieses Übereinkommens zu verwendenden Werte für den Toxizitätsäquivalenzfaktor müssen mit anerkannten internationalen Normen übereinstimmen, zunächst mit den für Säugetiere geltenden Toxizitätsäquivalenzfaktorwerten der Weltgesundheitsorganisation von 1998 für polychlorierte Dibenzo-pdioxine und Dibenzofurane und koplanare polychlorierte Biphenyle. Die Konzentrationen werden in Toxizitätsäquivalenten ausgedrückt.

Teil V

Allgemeine Leitlinien zu den besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken

In diesem Teil werden allgemeine Leitlinien für die Vertragsparteien zur Verhinderung oder Verringerung von Freisetzungen der in Teil I aufgenommenen Chemikalien zur Verfügung gestellt.

A. Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen bezüglich der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltschutzpraktiken

Vorrangig sollen Konzepte zur Verhinderung der Bildung und Freisetzung der in Teil I aufgenommenen Chemikalien in Betracht gezogen werden. Als zweckmäßige Maßnahmen kommen in Frage:

  1. a) die Verwendung Abfall vermeidender Technologien;
  2. b) die Verwendung weniger gefährlicher Stoffe;
  3. c) die Förderung der Wiedergewinnung und Verwertung von Abfall und von Stoffen, die in einem Prozess gewonnen und verwendet werden;
  4. d) der Ersatz von Einsatzmaterialien, bei denen es sich um persistente organische Schadstoffe handelt oder bei denen eine direkte Verbindung zwischen den Materialien und der Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe aus der Quelle besteht;
  5. e) gute Betriebspraxis und Programme zur vorbeugenden Wartung;
  6. f) Verbesserungen bei der Abfallbehandlung mit dem Ziel der Einstellung offener und sonstiger unkontrollierter Abfallverbrennungen einschließlich der Verbrennung auf Deponien. Bei der Prüfung von Vorschlägen zum Bau neuer Abfallentsorgungsanlagen sollen Alternativen wie Maßnahmen zur Minimierung der Erzeugung von Siedlungsabfällen und Abfällen aus dem medizinischen Bereich in Betracht gezogen werden, darunter die Wiedergewinnung, Wiederverwendung und Verwertung von Ressourcen, die Abfalltrennung und die Förderung von Produkten, die weniger Abfall erzeugen. Bei dieser Vorgehensweise sollen Belange der öffentlichen Gesundheit sorgfältig in Betracht gezogen werden;
  7. g) Minimierung dieser Chemikalien als Verunreinigungen in Produkten;
  8. h) Vermeidung von elementarem Chlor oder von Chemikalien, bei denen elementares Chlor erzeugt wird, für Bleichzwecke.

B. Beste verfügbare Techniken

Das Konzept der besten verfügbaren Techniken zielt nicht darauf ab, eine bestimmte Technik oder Technologie vorzuschreiben; es müssen auch die technischen Merkmale der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die örtlichen Umweltbedingungen berücksichtigt werden. Geeignete Begrenzungstechniken zur Verringerung von Freisetzungen der in Teil I aufgenommenen Chemikalien sind im Allgemeinen gleich. Bei der Ermittlung der besten verfügbaren Techniken soll generell oder in spezifischen Fällen den nachstehenden Faktoren besondere Beachtung geschenkt werden unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten und des voraussichtlichen Nutzens einer Maßnahme sowie der Überlegungen zur Vorsorge und Vermeidung:

  1. a) allgemeine Überlegungen:
  1. i) Art, Auswirkungen und Umfang der betreffenden Freisetzungen: die Techniken können in Abhängigkeit von der Quellgröße variieren;
  2. ii) Inbetriebnahmetermine für neue oder bestehende Anlagen;
  3. iii) zur Einführung der besten verfügbaren Technik benötigte Zeit;
  4. iv) Verbrauch und Beschaffenheit der in dem Prozess verwendeten Rohstoffe und ihre Energieeffizienz;
  5. v) Notwendigkeit der Verhinderung beziehungsweise Minimierung des Gesamteintrags der Freisetzungen in die Umwelt und der damit verbundenen Risiken;
  6. vi) Notwendigkeit der Verhütung von Unfällen und der Minimierung ihrer Folgen für die Umwelt;
  7. vii) Notwendigkeit der Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
  8. viii) vergleichbare Betriebsprozesse, -anlagen oder -verfahren, die im industriellem Maßstab erfolgreich erprobt worden sind;
  9. ix) technologische Fortschritte und Veränderungen bei den wissenschaftlichen Kenntnissen und Erkenntnissen;
  1. b) allgemeine Maßnahmen zur Freisetzungsverringerung: bei der Prüfung von Vorschlägen zum Bau neuer Anlagen oder zum erheblichen Umbau bestehender Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anlage C aufgenommene Chemikalien freigesetzt werden, sollen vorrangig alternative Prozesse, Techniken oder Praktiken in Betracht gezogen werden, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung dieser Chemikalien vermieden wird. In Fällen, in denen diese Anlagen errichtet oder erheblich umgebaut werden, können zusätzlich zu den in Teil V Abschnitt A umrissenen Vermeidungsmaßnahmen folgende Verringerungsmaßnahmen bei der Bestimmung der besten verfügbaren Techniken ebenfalls in Betracht gezogen werden:
  1. i) Einsatz verbesserter Verfahren zur Rauchgasreinigung, wie thermische oder katalytische Oxidation, Staubabscheidung oder Adsorption;
  2. ii) Behandlung von Rückständen, Abwasser, Abfällen und Klärschlamm, beispielsweise durch thermische Behandlung, durch Inertisierung oder durch chemische Entgiftungsprozesse;
  3. iii) Prozessveränderungen, die zur Verringerung oder Verhinderung von Freisetzungen führen, beispielsweise durch Umstellung auf geschlossene Systeme;
  4. iv) Modifikation der Prozessgestaltung, um durch die Steuerung von Parametern wie Verbrennungstemperatur oder Verweilzeit die Verbrennung zu verbessern und die Bildung der in diese Anlage aufgenommenen Chemikalien zu verhindern.

C. Beste Umweltschutzpraktiken

Die Konferenz der Vertragsparteien kann Leitlinien zu besten Umweltschutzpraktiken erarbeiten.

Schlagworte

Eisenindustrie, Versorgungsunternehmen, Betriebsanlage, Betriebsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Gesetzesnummer

20003884

Dokumentnummer

NOR40217208

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