Anlage B
zu § 12 Abs. 2
Rückrechnung (Reverse Engineering)
Die Volatilität wird mittels Rückrechnung (Reverse Engineering) wie folgt ermittelt,
- wobei:
- dem VaR auf Basis eines Konfidenzintervalls von 99 % mit einer Halteperiode gleich der
- Anzahl an
- wobei:
- dem risikolosen Zinssatz entspricht, der zum Zeitpunkt der Berechnung für jedes der
- -Jahre, die die Haltedauer des OGAW darstellt, gilt.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20007418
Dokumentnummer
NOR40131270
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