Anlage B
zu § 12 Abs. 2
Rückrechnung (Reverse Engineering)
Die Volatilität wird mittels Rückrechnung (Reverse Engineering) wie folgt ermittelt,
wobei:
- dem VaR auf Basis eines Konfidenzintervalls von 99 % mit einer Halteperiode gleich der
Anzahl an
wobei:
- dem risikolosen Zinssatz entspricht, der zum Zeitpunkt der Berechnung für jedes der
- -Jahre, die die Haltedauer des OGAW darstellt, gilt.
Zusatzdokumente: image001, image002, image003, image004, image005, image006, image007
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