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Anlage A AEV Verbrennungsgas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Anlage A

Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas in Großfeuerungsanlagen (§ 1 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 zweiter Satz)

 

I)

Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei a)

b)

c)

Abfiltrierbare Stoffe d)

30 mg/L

30 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

 

 

Arsen

ber. als As

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,02 mg/L

0,02 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,005 mg/L

0,005 mg/L

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Cobalt

ber. als Co

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,003 mg/L

0,003 mg/L

Thallium e)

ber. als Tl

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Vanadium f)

ber. als V

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Ammonium g)

ber. als N

10 mg/L

10 mg/L

Chlorid

ber. als Cl

h)

h)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid i)

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), j)

ber. als N

50 mg/L k)

50 mg/L k)

Phosphor-Gesamt g)

ber. als P

2,0 mg/L

Sulfat l)

ber. als SO4

2000 mg/L

m)

Sulfid i)

ber. als S

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Sulfit i)

ber. als SO3

20 mg/L

20 mg/L

Organische Parameter

 

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C g), i), n)

30 mg/L o)

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2 g), i), n)

90 mg/L p)

Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX q)

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Dioxine und Furane r)

ber. als Toxizitätsäquivalente TE

0,3 ng/L

0,3 ng/L

   

  1. a) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers
in Gramm pro Liter

Fischeitoxizität GF,Ei, gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW

größer als

nicht größer als

8

2

8

16

3

16

24

4

24

32

5

32

40

6

40

48

7

48

56

8

usw.

usw.

   

  1. c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
  2. d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
  4. f) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas in Heizölkraftwerken und Kohlekraftwerken anfällt.
  5. g) Weist in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetztes Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
  6. h) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
  7. i) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas.
  8. j) Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
  9. k) Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
  10. l) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas, wenn im Wäscher Calciumverbindungen eingesetzt werden.
  11. m) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  12. n) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Die Festlegung für die Parameter TOC oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
  13. o) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
  14. p) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
  15. q) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
  16. r) Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.

Schlagworte

Chloridgehalt, Kanalisationsbereich

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40237924

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