vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage B AEV Verbrennungsgas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Anlage B

Emissionsbegrenzungen für Abwasser aus der Wäsche von Verbrennungsgas aller anderen Verbrennungsanlagen (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz und Abs 4 zweiter und vierter Satz)

 

I)

Anforderungen an Einlei-tungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei a)

b)

c)

Abfiltrierbare Stoffe d)

30 mg/L

30 mg/L

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

Anorganische Parameter

 

 

Antimon e)

ber. als Sb

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Arsen

ber. als As

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Blei

ber. als Pb

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Cadmium

ber. als Cd

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Chrom-Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Cobalt

ber. als Co

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Mangan e)

ber. als Mn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L

0,01 mg/L

Thallium e)

ber. als Tl

0,05 mg/L

0,05 mg/L

Vanadium f)

ber. als V

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Zinn e)

ber. als Sn

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Ammonium g)

ber. als N

10 mg/L

10 mg/L

Chlorid

ber. als Cl

h)

h)

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Fluorid

ber. als F

20 mg/L

20 mg/L

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb g), i)

ber. als N

50 mg/L j)

50 mg/L j)

Phosphor-Gesamt g)

ber. als P

2,0 mg/L

Sulfat

ber. als SO4

2500 mg/L

k)

Sulfid

ber. als S

0,2 mg/L

0,2 mg/L

Sulfit

ber. als SO3

20 mg/L

20 mg/L

Organische Parameter

 

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC g), l), m)

ber. als C

30 mg/L n)

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB g), l), m)

ber. als O2

90 mg/L o)

Extrahierbare organisch gebundene Halogene EOX p)

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,3 mg/L

0,3 mg/L

Dioxine und Furane q)

ber. als Toxizitätsäquivalente TE

0,3 ng/L

0,3 ng/L

   

  1. a) Der Parameter Fischeitoxizität GF,Ei ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) In Abhängigkeit vom Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers darf die Fischeitoxizität GF,Ei nachstehende Werte nicht überschreiten:

Chlorid- und Sulfatgehalt des Abwassers
in Gramm pro Liter

Fischeitoxizität GF,Ei gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW

größer als

nicht größer als

8

2

8

16

3

16

24

4

24

32

5

32

40

6

40

48

7

48

56

8

usw.

usw.

   

  1. c) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anlage A).
  2. d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. e) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Abfall anfällt.
  4. f) Vorschreibung nur erforderlich bei Abwasser, das bei der Wäsche von Verbrennungsgas aus der Verbrennung von Heizöl in Heizölkraftwerken oder von Abfällen anfällt.
  5. g) Weist das in der Wäsche von Verbrennungsgas eingesetzte Rohwasser vor der Einspeisung in den Wäscher einen bestimmbaren Gehalt dieses(r) Inhaltsstoffe(s) auf, so kann der Emissionsbegrenzung ein der Tagesfracht des(r) Inhaltsstoffe(s) im Rohwasser entsprechender, auf die Tagesabwassermenge umgerechneter Konzentrationswert hinzugezählt werden.
  6. h) Derzeit kann keine Emissionsbegrenzung festgelegt werden.
  7. i) Summe von Organisch gebundener Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff. Eine Festlegung für den Parameter TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung für die Parameter Nitrit-Stickstoff oder Nitrat-Stickstoff.
  8. j) Die Emissionsbegrenzung gilt für eine Verbrennungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von größer als 600 MW.
  9. k) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- oder Kläranlagenbereich festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  10. l) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich. Nach Maßgabe der Fußnote m) gilt diese Wahlmöglichkeit nicht für Anlagen zur Verbrennung von gemischtem Siedlungsabfall.
  11. m) Die Festlegung für die Parameter TOC und/oder CSB erübrigt eine Festlegung für den Parameter BSB5. Die Bestimmung des Parameters CSB kann durch den hohen Salzgehalt des Abwassers gestört werden. In einem solchen Fall ist ausschließlich der Parameter TOC für die Überwachung des Gehaltes an organischen Kohlenstoffverbindungen im Abwasser einzusetzen (§ 4 Abs. 1 AAEV).
  12. n) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 50 mg/L.
  13. o) Bei Einsatz von ungebranntem Kalkstein in der Wäsche von Verbrennungsgas 150 mg/L.
  14. p) Die Festlegung für den Parameter EOX erübrigt Festlegungen für die Parameter AOX und POX.
  15. q) Summe der Toxizitätsäquivalente aller Dioxine und Furane gemäß Anlage E. Die Vorschreibung dieses Parameters ist nur bei Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40237925

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)