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Anlage A AEV Petrochemie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2024

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1

Tabelle A.1

Tageswerte

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30°C

40°C a), b)

Toxizität c)

 

 

Algentoxizität GA

8

d)

Bakterientoxizität GL

4

d)

Daphnientoxizität GD

4

d)

Fischeitoxizität GF,Ei

2

d)

Abfiltrierbare Stoffe e)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–10,0 f)

Anorganische Parameter

 

 

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Eisen

ber. als Fe

3,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L g)

0,01 mg/L g)

Vanadium

ber. als V

1,0 mg/L h)

1,0 mg/L h)

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Zinn

ber. als Sn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L

i)

Chlorid

ber. als Cl

durch Parameter Toxizität begrenzt

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,5 mg/L

Fluorid

ber. als F

30 mg/L

30 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

ber. als N j)

40 mg/L

Sulfat

ber. als SO4

200 mg/L k)

Sulfid – leicht freisetzbar

ber. als S

0,5 mg/L

1,0 mg/L

Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

25 mg/L l)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

75 mg/L m)

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

20 mg/L

Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/L n)

0,5 mg/L n)

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

20 mg/L o)

Ausblasbare org. geb. Halogene (POX)

ber. als Cl p)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,2 mg/L

20 mg/L

Summe der anionischen und nichtionischen Tenside

2,0 mg/L

keine Beeinträchtigungen des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

1,0 mg/L q)

   

  1. a) Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
  2. b) Bei Einleitung von Abwasser in ein nicht öffentliches Kanalisationssystem zur Erfassung und Ableitung der Abwässer mehrerer Produktionsanlagen (zB innerhalb eines Chemieparks) ist eine höhere Temperatur für einzelne Abwasserteilströme zulässig, wenn die Emissionsbegrenzung bei der Einleitung des Gesamtabwassers in die öffentliche Kanalisation eingehalten wird.
  3. c) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 1 geschädigt werden kann. Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  4. d) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  5. e) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  6. f) Sofern es die verwendeten Werkstoffe eines nicht öffentlichen Kanalisationssystems zur Erfassung und Ableitung der Abwässer mehrerer Produktionsanlagen (zB innerhalb eines Chemieparks) zulassen, kann von dem angegebenen pH-Wertebereich abgewichen werden, wenn die Emissionsbegrenzung bei der Einleitung des Gesamtabwassers in die öffentliche Kanalisation eingehalten wird.
  7. g) Bei Abwasser aus der Herstellung eines Stoffes gemäß § 1 Abs. 1, bei welcher Quecksilber oder eine Quecksilberverbindung als Katalysator eingesetzt wird, ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine produktionsspezifische Emissionsbegrenzung von 0,02 g/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den jeweiligen Stoff. Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 die Herstellung dieses Stoffes neben anderen Tätigkeiten des § 1 Abs. 1, so sind die Anforderungen für Quecksilber am Abwasserteilstrom aus der Herstellung dieses Stoffes einzuhalten.
  8. h) Bei Vanadiumemissionen aus dem Einsatz als Katalysator ist eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/L festzulegen.
  9. i) Die Emissionsbegrenzung ist bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  10. j) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  11. k) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  12. l) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 125 mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  13. m) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 375 mg/L (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  14. n) Für Abwasser aus der Herstellung nachstehend genannter Stoffe oder Stoffgruppen gelten folgende Emissionsbegrenzungen:

1.

Ethylbenzol, Cumol

1,0 mg/L

 

 

20 g/t

2.

Acetaldehyd, Vinylacetat

1,0 mg/L

 

 

30 g/t

3.

Vinylchlorid

1,0 mg/L

 

 

(VC)

2,0 g/t

4.

Trichlorphenol

1,0 mg/L

 

 

(TCP, alle Isomere)

20 g/t

5.

Trichlorbenzol

0,2 mg/L

 

 

(TCB, alle Isomere)

2,0 g/t

6.

Tetrachlormethan

1,5 mg/L

 

 

3,0 g/t

7.

Hexachlorbutadien

1,5 mg/L

 

 

(HCBD)

2,0 g/t

8.

Ethylendichlorid

1,0 mg/L

 

 

(EDC)

2,0 g/t

9.

Trichlorethen

1,0 mg/L

 

 

(TRI)

3,0 g/t

10.

Tetrachlorethen

1,0 mg/L

 

 

(PER)

3,0 g/t

11.

Halogenorganische Lösemittel

1,0 mg/L

 

ausgenommen 1,2,4-Trichlorbenzol

10 g/t

 

und jene gemäß Z 6 bis 10

 

Die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Z 1 bis 10 bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für den Einzelstoff; die produktionsspezifische Emissionsbegrenzung der Z 11 bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für das halogenorganische Lösemittel oder die halogenorganischen Lösemittel.

Erfolgt bei einem Betrieb oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 die Herstellung von in Z 1 bis 11 genannten Stoffen oder Stoffgruppen neben anderen Tätigkeiten des § 1 Abs. 1, so sind die Anforderungen für AOX am Abwasserteilstrom aus der jeweiligen Herstellung einzuhalten.

    

  1. o) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn
  1. bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 gesondert Bedacht genommen wurde und
  2. durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird, dass das Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
  3. im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage eine Emissionsbegrenzung von 2 mg/L eingehalten werden kann.
  1. p) Vorschreibung nur erforderlich, wenn das Abwasser leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe enthält, die aus der Herstellung oder Verwendung derartiger Stoffe in Tätigkeiten des § 1 Abs. 1 stammen. Zusätzlich ist am Abwasserteilstrom aus einer derartigen Herstellung oder Verwendung leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe vor Vermischung mit sonstigem (Ab)wasser eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/L einzuhalten.
  2. q) Fußnote o kann sinngemäß für den Parameter BTXE angewendet werden; für den Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gilt in diesem Fall eine Emissionsbegrenzung von 0,1 mg/L.

Tabelle A.2

Jahreswerte

Anforderungen an Einleitungen von Abwasser in ein Fließgewässer aus der Herstellung von Ethylendichlorid (EDC) in kontinuierlichen Prozessen, wenn die gesamte Herstellungskapazität von Chemikalien gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 (Halogenkohlenwasserstoffe) 20 kt/Jahr überschreitet

 

Emissionsbegrenzung

Anorganische Parameter

 

Kupfer

ber. als Cu

0,04 g/t a), b)

Organische Parameter

 

Ethylendichlorid

0,05 g/t c), d)

Polychlorierte Dibenzodioxine und –furane

0,3 µg I-TEQ/t a), e)

  

  1. a) Die Emissionsbegrenzung ist nur bei der Herstellung von EDC durch Oxychlorierung vorzuschreiben.
  2. b) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne durch Festbett-Oxychlorierung hergestelltes EDC; bei Herstellung von EDC durch Wirbelschicht-Oxychlorierung ist eine Emissionsbegrenzung von 0,2 g/t vorzuschreiben.
  3. c) Der Mittelwert der über einen Zeitraum von einem Jahr gemessenen Werte wird aus den jeweiligen Tagesmittelwerten (von mindestens drei Einzelmessungen im Abstand von jeweils mindestens 30 Minuten) berechnet.
  4. d) Die Emissionsbegrenzung bezieht sich auf die Tonne „Gereinigtes EDC“. „Gereinigtes EDC“ ist die Summe von mittels Oxychlorierung und/oder Direktchlorierung hergestelltem EDC und aus der Vinylchloridmonomer-Herstellung in die EDC-Reinigung zurückgeführtem EDC.
  5. e) Internationales Toxizitätsäquivalent (TEQ) – ermittelt anhand der internationalen toxischen Äquivalenzfaktoren gemäß Anhang VI Teil 2 der IE-Richtlinie.

Schlagworte

Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff, Mischungsverhältnis, Beeinträchtigung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

10011155

Dokumentnummer

NOR40265758

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