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§ 1 AEV Petrochemie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2024

§ 1.

(1) Die inAnlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte und Jahreswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:

  1. 1. Lagern von Produkten aus der Verarbeitung von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Herstellungsprozesse der Z 2 bis 7;
  2. 2. Herstellen von Alkenen, Alkinen oder Aromaten aus Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder dessen Fraktionen durch Cracken unter Einsatz von Dampf (Steamcracken);
  3. 3. Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten der Z 2 unter Einsatz physikalischer Trennverfahren;
  4. 4. Herstellen von Kohlenwasserstofffolgeprodukten und sauerstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Carbonsäureanhydride, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide) aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus erneuerbaren Rohstoffquellen unter Einsatz chemischer oder biotechnologischer Verfahren:
  5. 5. Herstellen von stickstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Amide, Amine, Cyanate, Isocyanate, Lactame, Nitrile, Nitro-, Nitroso- oder Nitratverbindungen, stickstoffhaltige Aromaten ausgenommen Melamin) aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 unter Einsatz chemischer und biotechnologischer Verfahren;
  6. 6. Herstellen von schwefel- oder phosphorhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4;
  7. 7. Herstellen von halogenierten organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 (Halogenkohlenwasserstoffe);
  8. 8. Lagern von Produkten der Z 2 bis 7 im unmittelbaren Anschluss an den Herstellungsprozess;
  9. 9. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 8;
  10. 10. Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wässrigen Medien, wenn
  1. a) gleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses vollzogen werden oder
  2. b) das Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.

(2) Die inAnlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:

  1. 1. Herstellen von Melamin;
  2. 2. Abpacken von gemäß Z 1 hergestelltem Melamin;
  3. 3. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wässrigen Medien.

(3) Die inAnlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:

  1. 1. Herstellen von Wasserstoffperoxid;
  2. 2. Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen Medien.

(4) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bis 3 ausführen, in ein Fließgewässer sind zusätzlich die inAnlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage D für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf Tätigkeiten von IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 1 bis 3 zurückzuführen ist

(5) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),
  2. 2. Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen solchem gemäß Abs. 1 Z 10,
  3. 3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),
  4. 4. Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV)
  5. 5. Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.5 AAEV)
  6. 6. Abwasser aus der Herstellung von Trinkalkohol (§ 4 Abs. 2 Z 5.7 AAEV)
  7. 7. Abwasser aus der Herstellung von
  1. a) Kunstharzen,
  2. b) Kunststoffen oder Synthesekautschuk,
  3. c) Arzneimitteln oder Kosmetika,
  4. d) Klebstoffen, Druckfarben, Farben oder Lacken, Holz- oder Bautenschutzmitteln,
  5. e) Seifen oder Wasch-, Putz- und Pflegemitteln,
  6. f) Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
  7. g) Textil-, Leder- oder Papierhilfsmitteln,
  8. h) Chemiefasern,
  9. i) Explosivstoffen,
  10. j) organischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien,
  1. 8. Abwasser aus der Herstellung von
  1. a) Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),
  2. b) Harnstoff (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.5 AAEV);
  1. 9. Abwasser aus der Erdölverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.5 AAEV);
  2. 10. Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder seiner Fraktionen sowie von Produkten gemäß Abs. 1 bis 3 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien;
  3. 11. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 3.

(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bis 3 anfallen.

(7) Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind die inAnlage E angeführten Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen. Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Schlagworte

Nitroverbindung, Nitrosoverbindung, Syntheseprozess, Hefeerzeugung, Spirituserzeugung, Zuckererzeugung, Holzschutzmittel, Waschmittel, Putzmittel, Pflanzenschutzmittel, Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

10011155

Dokumentnummer

NOR40265753

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