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Anlage 5 Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Anlage 5

Anhang 5

Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Mittel zur Glaubhaftmachung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen gelten (Artikel 4 Absatz 2)

  1. - Ort und Umstände, unter denen die betroffene Person nach der Einreise aufgegriffen wurde;
  1. - Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den Grenzübertritt bezeugen können;
  1. - Informationen einer internationalen Organisation über die Identität oder den Aufenthalt der betroffenen Person;
  1. - Zeugenaussagen;
  1. - Angaben der betroffenen Person;
  1. - sonstige Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten;
  1. - Bestätigung der Identität als Ergebnis einer Suche im Visa-Informationssystem.9

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9 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. EU Nr. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

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