Anlage 3
Temperaturbedingungen für die Beförderung gewisser Lebensmittel, die weder tiefgefroren noch gefroren sind
Während der Beförderung dürfen die Temperaturen der betreffenden Lebensmittel nicht höher als die nachstehend angegebenen Temperaturen sein:
Frische genießbare Schlachtnebenprodukte | +3 ºC 3) |
Butter | +6 ºC |
Wild | +4 ºC |
Milch (frisch oder pasteurisiert), zum raschen Verbrauch, in Kesseln | +4 ºC 3) |
Industriemilch | +6 ºC 3) |
Milcherzeugnisse (Joghurt, Kefir, Rahm und Frischkäse) 4) | +4 ºC 3) |
Fische, Weichtiere und Krustentiere 1) müssen immer unter schmelzendem Eis befördert werden |
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Erzeugnisse, auf der Grundlage von Fleisch2) | +6 ºC |
Fleisch (mit Ausnahme von frischen genießbaren Schlachtnebenprodukten) | +7 ºC |
Geflügel und Kaninchen | +4 ºC |
lebenden Weichtieren und lebenden Krustentieren. 2) |
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1) Außer geräucherten, gesalzenen, getrockneten, lebenden Fischen,
2) Außer den durch Pökeln, Räuchern, Trocknen oder Sterilisieren haltbar gemachten Erzeugnissen.
3) Grundsätzlich darf die Dauer der Beförderungen 48 Stunden nicht überschreiten.
4) „Frischkäse" bedeutet nicht gereifter Käse, der kurz nach der Herstellung fertig zum Verbrauch ist und der beschränkt haltbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
10010402
Dokumentnummer
NOR40039362
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