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Anlage 3 Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.1985

Anlage 3

Temperaturbedingungen für die Beförderung gewisser Lebensmittel, die weder tiefgefroren noch gefroren sind

Während der Beförderung dürfen die Temperaturen der betreffenden Lebensmittel nicht höher als die nachstehend angegebenen Temperaturen sein:

Frische genießbare Schlachtnebenprodukte

+3 ºC 3)

Butter

+6 ºC

Wild

+4 ºC

Milch (frisch oder pasteurisiert), zum raschen Verbrauch, in Kesseln

+4 ºC 3)

Industriemilch

+6 ºC 3)

Milcherzeugnisse (Joghurt, Kefir, Rahm und Frischkäse) 4)

+4 ºC 3)

Fische, Weichtiere und Krustentiere 1) müssen immer unter schmelzendem Eis befördert werden

 

Erzeugnisse, auf der Grundlage von Fleisch2)

+6 ºC

Fleisch (mit Ausnahme von frischen genießbaren Schlachtnebenprodukten)

+7 ºC

Geflügel und Kaninchen

+4 ºC

lebenden Weichtieren und lebenden Krustentieren. 2)

 

  

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1) Außer geräucherten, gesalzenen, getrockneten, lebenden Fischen,

2) Außer den durch Pökeln, Räuchern, Trocknen oder Sterilisieren haltbar gemachten Erzeugnissen.

3) Grundsätzlich darf die Dauer der Beförderungen 48 Stunden nicht überschreiten.

4) „Frischkäse" bedeutet nicht gereifter Käse, der kurz nach der Herstellung fertig zum Verbrauch ist und der beschränkt haltbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039362

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