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Anlage 3 AEV Zellstoff und Papier

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.2018

Anlage 3

ANLAGE C

Emissionsbegrenzungen für die Direkteinleitung von Abwasser aus der Herstellung von Papier gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 6 und Z 8

Die Emissionsbegrenzungen der Spalten I, II und III umfassen sowohl den Prozess der Fasergewinnung als auch der Papierherstellung.

Die Emissionsbegrenzungen der Spalten IV und V beziehen sich ausschließlich auf den Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung und umfassen nicht den Abwasserteilstrom aus einem allfälligen Zellstoffaufschluss.

Tabelle 1 – Tageswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die Tonne installierter Brutto-Produktionskapazität für Papier lufttrocken - LUTRO)

Parameter

Dimension

I

II

III

IV

V

Temperatura

°C

40

40

40

40

40

Toxizität

      

Bakterientoxizität GL

8

8

8

8

8

Fischeitoxizität GF, Eia

2

2

2

2

2

Abfiltrierbare Stoffe b

mg/l

50

50

50

50

50 c

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–8,5

6,5–8,5

6,5–8,5

6,5–8,5

Ges. geb. Stickstoff TNb
ber. als N d

mg/l

15

20

20

15 e

15

Phosphor – Gesamt ber. als P

mg/l

2

2

2

2

2

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC ber. als C f

kg/t

1,2 g

1,2

1,9 h

0,8 e

2,7

Chem. Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2f

kg/t

3,0 g

3,0

5,0 h

2,0 e

7,0

Biochem. Sauerstoffbedarf BSB5 ber. als O2

mg/l

25

25

25

25

25

Adsorb. org. geb. Halogene AOX ber. als Cl i, j

kg/t

0,010

0,010

0,010

0,015

0,030

       

Tabelle 2 – Jahreswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die tatsächlich (netto) produzierte Tonne Papier lufttrocken - LUTRO)

Parameter

Dimension

I

IIk

IIIk

IV

Vl

Abfiltrierbare Stoffe

kg/t

0,45

0,20

0,30

0,35

1,00

Ges. geb. Stickstoff TNb
ber. als N d

kg/t

0,10 m

0,09

0,10

0,10 k

0,40

Phosphor – Gesamt ber. als P

kg/t

0,010

0,005

0,010

0,012

0,040

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC
ber. als C f

kg/t

0,8 n

0,6

1,2

0,4 o

1,5 p

Chem. Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2f

kg/t

2,0 n

1,4

3,0

1,0 o

4,0 p

       

Papiersorten

I

ganz oder im Wesentlichen mit mechanischen Mitteln aus Holz hergestelltes Papier

II

aus Altpapier ohne Deinking hergestelltes Papier

III

aus Altpapier mit Deinking hergestelltes Papier

IV

aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Papier, mit Ausnahme von Spezialpapier

V

aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Spezialpapier

  

__________________

a Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c Bei der Herstellung von Papier aus Asbest gilt eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l.

d Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat- Stickstoff. Die Festlegung für TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung jeweils für Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

e Für die Herstellung von geleimten oder gestrichenen Papieren gilt eine um den Faktor 1,35 höhere Emissionsbegrenzung.

f Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung der Abwasserbeschaffenheit ist nicht erforderlich.

g Wurden mindestens 70% des Holzstoffes mit Peroxid gebleicht, gilt eine um den Faktor 1,7 höhere Emissionsbegrenzung.

h Wird mehr als 50% des Faserstoffes aus Altpapier mit Peroxid gebleicht, so gilt eine um den Faktor 1,2 höhere Emissionsbegrenzung.

i Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

j Bei nachweislich unvermeidbarem Einsatz von chlorhydrinhaltigen Nassfestmitteln für die Herstellung nassfester Papiere gilt eine Emissionsbegrenzung von

  1. 1.0,15 kg/t für nassfeste Papiere mit mindestens 25% relativem Nassbruchwiderstand.2.0,09 kg/t für nassfeste Papiere mit weniger als 25% relativem Nassbruchwiderstand.

k Für die Herstellung von Hygienepapier gelten um einen Faktor 1,3 höhere Emissionsbegrenzungen.

l Bei der Herstellung von sehr leichten Spezialpapieren (im Jahresmittel ≤ 30 g/m²) oder bei sehr häufigen Änderungen der Papiersorte (im Jahresmittel ≥ 5 Wechsel pro Tag) sind entgegen § 4 Abs. 1 ausschließlich die Tageswerte einzuhalten.

m Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn aufgrund der Anforderungen an die Produktqualität (z. B. hoher Weißgrad) keine biologisch abbaubaren Komplexbildner verwendet werden können.

n Wurden mindestens 70% des Holzstoffes mit Peroxid gebleicht, gilt eine um den Faktor 2,5 höhere Emissionsbegrenzung.

– Für die Herstellung von graphischen Papieren, bei denen im Streichprozess Stärke eingesetzt wird, gilt eine um den Faktor 1,5 höhere Emissionsbegrenzung.

p Für die Herstellung von hochausgemahlenen Papieren (mindestens 50 % der Zellstofffasern weisen einen Schopper-Riegler-Wert nach ÖNORM EN ISO 5267-1 vom 1.10.2000 größer 40 für Langfaser- Sulfatzellstoffe bzw. 45 für Kurzfaser-Sulfatzellstoffe sowie für Sulfitzellstoffe auf, oder 100% der eingesetzten Fasern weisen im Mittel einen Schopper-Riegler-Wert größer 40 auf) sowie bei sehr häufigen Änderungen der Papiersorte (im Jahresmittel ≥ 1 Papiersortenwechsel pro Papiermaschine und Tag) gilt eine um den Faktor 1,25 höhere Emissionsbegrenzung.

Schlagworte

Holzstoff, Holz-, Nitrat-, Langfaserstoff

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20010172

Dokumentnummer

NOR40200963

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