Anlage 3
ANLAGE C
Emissionsbegrenzungen für die Direkteinleitung von Abwasser aus der Herstellung von Papier gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 bis 6 und Z 8
Die Emissionsbegrenzungen der Spalten I, II und III umfassen sowohl den Prozess der Fasergewinnung als auch der Papierherstellung.
Die Emissionsbegrenzungen der Spalten IV und V beziehen sich ausschließlich auf den Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung und umfassen nicht den Abwasserteilstrom aus einem allfälligen Zellstoffaufschluss.
Tabelle 1 – Tageswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die Tonne installierter Brutto-Produktionskapazität für Papier lufttrocken - LUTRO)
Parameter | Dimension | I | II | III | IV | V |
Temperatura | °C | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 |
Toxizität | ||||||
Bakterientoxizität GL | – | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 |
Fischeitoxizität GF, Eia | – | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Abfiltrierbare Stoffe b | mg/l | 50 | 50 | 50 | 50 | 50 c |
pH-Wert | – | 6,5–8,5 | 6,5–8,5 | 6,5–8,5 | 6,5–8,5 | 6,5–8,5 |
Ges. geb. Stickstoff TNb | mg/l | 15 | 20 | 20 | 15 e | 15 |
Phosphor – Gesamt ber. als P | mg/l | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC ber. als C f | kg/t | 1,2 g | 1,2 | 1,9 h | 0,8 e | 2,7 |
Chem. Sauerstoffbedarf CSB | kg/t | 3,0 g | 3,0 | 5,0 h | 2,0 e | 7,0 |
Biochem. Sauerstoffbedarf BSB5 ber. als O2 | mg/l | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 |
Adsorb. org. geb. Halogene AOX ber. als Cl i, j | kg/t | 0,010 | 0,010 | 0,010 | 0,015 | 0,030 |
Tabelle 2 – Jahreswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die tatsächlich (netto) produzierte Tonne Papier lufttrocken - LUTRO)
Parameter | Dimension | I | IIk | IIIk | IV | Vl |
Abfiltrierbare Stoffe | kg/t | 0,45 | 0,20 | 0,30 | 0,35 | 1,00 |
Ges. geb. Stickstoff TNb | kg/t | 0,10 m | 0,09 | 0,10 | 0,10 k | 0,40 |
Phosphor – Gesamt ber. als P | kg/t | 0,010 | 0,005 | 0,010 | 0,012 | 0,040 |
Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC | kg/t | 0,8 n | 0,6 | 1,2 | 0,4 o | 1,5 p |
Chem. Sauerstoffbedarf CSB | kg/t | 2,0 n | 1,4 | 3,0 | 1,0 o | 4,0 p |
Papiersorten
I | ganz oder im Wesentlichen mit mechanischen Mitteln aus Holz hergestelltes Papier |
II | aus Altpapier ohne Deinking hergestelltes Papier |
III | aus Altpapier mit Deinking hergestelltes Papier |
IV | aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Papier, mit Ausnahme von Spezialpapier |
V | aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Spezialpapier |
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a Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c Bei der Herstellung von Papier aus Asbest gilt eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l.
d Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat- Stickstoff. Die Festlegung für TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung jeweils für Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
e Für die Herstellung von geleimten oder gestrichenen Papieren gilt eine um den Faktor 1,35 höhere Emissionsbegrenzung.
f Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung der Abwasserbeschaffenheit ist nicht erforderlich.
g Wurden mindestens 70% des Holzstoffes mit Peroxid gebleicht, gilt eine um den Faktor 1,7 höhere Emissionsbegrenzung.
h Wird mehr als 50% des Faserstoffes aus Altpapier mit Peroxid gebleicht, so gilt eine um den Faktor 1,2 höhere Emissionsbegrenzung.
i Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
j Bei nachweislich unvermeidbarem Einsatz von chlorhydrinhaltigen Nassfestmitteln für die Herstellung nassfester Papiere gilt eine Emissionsbegrenzung von
- 1.0,15 kg/t für nassfeste Papiere mit mindestens 25% relativem Nassbruchwiderstand.2.0,09 kg/t für nassfeste Papiere mit weniger als 25% relativem Nassbruchwiderstand.
k Für die Herstellung von Hygienepapier gelten um einen Faktor 1,3 höhere Emissionsbegrenzungen.
l Bei der Herstellung von sehr leichten Spezialpapieren (im Jahresmittel ≤ 30 g/m²) oder bei sehr häufigen Änderungen der Papiersorte (im Jahresmittel ≥ 5 Wechsel pro Tag) sind entgegen § 4 Abs. 1 ausschließlich die Tageswerte einzuhalten.
m Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn aufgrund der Anforderungen an die Produktqualität (z. B. hoher Weißgrad) keine biologisch abbaubaren Komplexbildner verwendet werden können.
n Wurden mindestens 70% des Holzstoffes mit Peroxid gebleicht, gilt eine um den Faktor 2,5 höhere Emissionsbegrenzung.
– Für die Herstellung von graphischen Papieren, bei denen im Streichprozess Stärke eingesetzt wird, gilt eine um den Faktor 1,5 höhere Emissionsbegrenzung.
p Für die Herstellung von hochausgemahlenen Papieren (mindestens 50 % der Zellstofffasern weisen einen Schopper-Riegler-Wert nach ÖNORM EN ISO 5267-1 vom 1.10.2000 größer 40 für Langfaser- Sulfatzellstoffe bzw. 45 für Kurzfaser-Sulfatzellstoffe sowie für Sulfitzellstoffe auf, oder 100% der eingesetzten Fasern weisen im Mittel einen Schopper-Riegler-Wert größer 40 auf) sowie bei sehr häufigen Änderungen der Papiersorte (im Jahresmittel ≥ 1 Papiersortenwechsel pro Papiermaschine und Tag) gilt eine um den Faktor 1,25 höhere Emissionsbegrenzung.
Schlagworte
Holzstoff, Holz-, Nitrat-, Langfaserstoff
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
20010172
Dokumentnummer
NOR40200963
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