Anlage 2
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes)
(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert.
Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 75/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben; dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, V 236/2022, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. Oktober 2023, folgende Sätze in den als Anhänge zu Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes veröffentlichten Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben:
- 1. …
- 2. den zweiten Satz in Punkt 2.4 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 568/2020, idF BGBl. II Nr. 75/2021;
- 3. ...
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. April 2024 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 323/2023)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 2024, V 3/2024, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 13. März 2024, in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG), BGBl. II Nr. 568/2022, idF BGBl. II Nr. 75/2021, die Wortfolge „Auf die Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch“ als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit 25.5.2024 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 131/2024 idF BGBl. II Nr. 166/2024).)
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Gesetzesnummer
20011405
Dokumentnummer
NOR40231333
Zusatzdokumente: Anhang
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