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BGBl II 75/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

75. Verordnung: Änderung der Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

75. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 568/2020, wird wie folgt geändert:

1. Punkt 1.2 des Anhangs zur Verordnung lautet:

  1. „1. 2 Mit den gegenständlichen im Verordnungsweg erlassenen Richtlinien wird die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten bis EUR 10 Millionen für den Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 geregelt. Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der De-minimis-Beihilfen gemäß Punkt 3.1.8 (Zuschüsse an Unternehmen in Schwierigkeiten) und gemäß Punkt 5.7 (nicht bestätigte Anträge) um Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV. Derartige Beihilfen können von der Europäischen Kommission unter der Voraussetzung, dass diese zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats erforderlich sind, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Die Europäische Kommission hat den gegenständlichen Richtlinien mit der Entscheidung SA.58661 (2020/N) vom 20. November 2020, ergänzt um die Änderungsentscheidung SA.61617 (2020/N) vom 9. Februar 2021, die Zustimmung erteilt.“

2. Eingefügt wird Punkt 1.5, dieser lautet:

  1. „1. 5 Für Anträge auf Gewährung des Verlustersatzes, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beantragt wurden und bei denen die Ermittlung der Höhe des Verlustersatzes einen EUR 3 Millionen übersteigenden Betrag ergibt, wird der beihilferechtliche Höchstbetrag (siehe Punkt 4.3) rückwirkend auf EUR 10 Millionen angehoben. Die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) wird ermächtigt, die rückwirkende Anpassung dieser Anträge durchzuführen (siehe Punkt 5.9).“

3. In Punkt 3.2.1 wird nach der Wortfolge „BGBl. I Nr. 107/2017“ der Beistrich gestrichen und stattdessen das Wort „sowie“ eingesetzt; weiters wird nach der Wortfolge „BGBl. Nr. 281/1990“ der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und die nachfolgende Wortfolge „und Non Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen;“ gestrichen und in den Punkt 3.2.5 verschoben.

4. Punkt 3.2.5 lautet:

  1. „3. 2.5 Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;“

5. Punkt 3.2.6 lautet:

  1. „3. 2.6 Neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze gemäß Punkt 4.4.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben. Wird vom antragstellenden Unternehmen ein schon vor dem 1. November 2020 existierender operativ tätiger (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil übernommen beziehungsweise fortgeführt, so kann nicht nur in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ein Verlustersatz gewährt werden, sondern auch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge, wenn
    1. (a) der (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil bereits vor dem 16. Februar 2021 mit zivilrechtlicher Wirksamkeit übernommen beziehungsweise fortgeführt wurde oder
    2. (b) der Erwerb des (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles oder die Umgründung aus einem der nachfolgenden Gründe stattfindet:
      1. i) der Übertragende ist verstorben und daher wird die Übertragung eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteiles veranlasst, oder
      2. ii) es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO, weil der Übertragende wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, sodass er nicht in der Lage ist, den (Teil-)Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder
      3. iii) es erfolgt eine unentgeltliche Übertragung und/oder eine Übertragung zwischen Angehörigen im Sinne des § 25 BAO, weil der Übertragende das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Ist der Erwerb eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils oder eine Umgründung nicht wirtschaftlich begründet und dient überwiegend dazu, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verlustersatzes zu schaffen, so ist weder in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge noch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge diesem Unternehmen ein Verlustersatz zu gewähren.“

6. In Punkt 4.3 wird die Wortfolge „EUR 3 Millionen“ durch die Wortfolge „EUR 10 Millionen“ ersetzt.

7. In Punkt 4.4.2 wird nach der Aufzählung lit. a bis lit. j folgender Absatz eingefügt: „Jene neu gegründeten Unternehmen, die erstmalig zwischen dem 16. September 2020 und dem 1. November 2020 Umsätze gemäß Punkt 4.4.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, dürfen die Betrachtungszeiträume gemäß lit. a und lit. b nicht auswählen.“

8. Punkt 4.4.3 lautet:

  1. „4. 4.3 Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 sowie Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den Betrachtungszeitraum November 2020 beziehungsweise Dezember 2020 durchgehend einen auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt.

    Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II zeitlich immer vor dem Verlustersatz beantragt werden. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II) bereits einen Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

    1. Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II zeitlich immer vor dem Verlustersatz beantragt werden. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II) bereits einen Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den Verlustersatz für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

      Falls der Antragsteller nur für Teile eines antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) einen auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der gemäß Punkt 4.2 zu berechnende Verlust muss um den für Teile eines antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraumes anteilig in Anspruch genommenen Lockdown-Umsatzersatz verringert werden.“

    2. Falls der Antragsteller nur für Teile eines antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) einen auf Grundlage des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes gewährten Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der gemäß Punkt 4.2 zu berechnende Verlust muss um den für Teile eines antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraumes anteilig in Anspruch genommenen Lockdown-Umsatzersatz verringert werden.“

9. Punkt 4.4.4 lautet:

  1. „4. 4.4 Ein Verlustersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss 800.000 gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (FKZ 800.000) oder einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 als Teil des Ausfallsbonus gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch vor Antragstellung der Tranche II des FKZ 800.000 ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem Tranche I des FKZ 800.000 durch die COFAG ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche zu erfolgen.“

10. Punkt 4.5 lautet:

  1. „4. 5 Neugründungen, Erwerbe von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen und Umgründungen
  2. 4. 5.1 Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 bereits Umsätze gemäß Punkt 4.4.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, für die aber keine vergleichbaren umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und auf dieser Grundlage einen Verlustersatz beantragen.
  3. 4. 5.2 Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist im Fall des Erwerbs oder der Veräußerung von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen oder im Falle von Umgründungen auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen. In diesen Fällen ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, dass
    1. (a) die auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abstellenden Beträge korrekt sind,
    2. (b) der Erwerb, die Veräußerung oder die Umgründung wirtschaftlich begründet ist und insbesondere nicht überwiegend dazu dient, die Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise Grundlagen für die Ermittlung des Verlustersatzes zu beeinflussen, und
    3. (c) der Rechtsvorgänger gegenüber dem Rechtsnachfolger unwiderruflich darauf verzichtet hat, einen Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes zu stellen beziehungsweise zugesichert hat, die auf den übertragenen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil entfallenden Teile des Umsatzausfalles im Rahmen eines von ihm gestellten Antrags auf Gewährung des Verlustersatzes nicht zu berücksichtigen. Die Beibringung der Bestätigung kann entfallen, wenn der Rechtsvorgänger im Rahmen des Erwerbs- beziehungsweise Umgründungsvorganges untergegangen beziehungsweise verstorben ist.“

11. Eingefügt wird Punkt 5.9, dieser lautet:

  1. „5. 9 Bei Anträgen gemäß Punkt 1.5 hat die COFAG die Anpassung der Höhe des Verlustersatzes vorzunehmen. Die entsprechende Bearbeitung erfolgt unter Einbindung der Finanzverwaltung. Punkt 5.8 ist sinngemäß anzuwenden. Für Anträge, die noch nicht ausbezahlt wurden, erfolgt eine Auszahlung der ersten Tranche in angepasster Höhe. Für Anträge, die bereits ausbezahlt wurden, kann eine Nachzahlung auf die erste Tranche erfolgen.“

12. Punkt 9 des Anhangs lautet:

  1. „9. Berichtspflicht der COFAG
  2. 9. 1 Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über den gewährten Verlustersatz laufend zu bestimmten Stichtagen gemäß einem vom Bundesminister für Finanzen der COFAG zu übermittelnden Schema zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz sicherzustellen.
  3. 9. 2 Die COFAG hat der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws), der Agrarmarkt Austria (AMA) und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) auf deren begründete Anfrage zur Erfüllung europarechtlicher oder nationaler haushaltsrechtlicher und förderrechtlicher Vorgaben im Zuge der Gewährung von Förderungen, insbesondere der Prüfung beihilferechtlicher Obergrenzen und der Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie des Fördermissbrauchs, Auskünfte über die Höhe bereits gewährter Verlustersätze sowie erforderlichenfalls weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen zu erteilen. Dabei ist auf die Prinzipien der Zweckbindung und der Datenminimierung zu achten.“

Anlage 1

Anlage 1 

Blümel

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