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Anlage 2 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2023

Anlage 2

zu § 12

  1. 1. Im Rahmen der flankierenden Maßnahmen zugelassene Erzeugnisse:
  1. a) Obst und Gemüse gemäß Anlage 1 zuzüglich Lauch, Zwiebel, Erbsen, Linsen, Bohnen, Wurzelgemüse, Kräuter, Blattsalat und Kraut sowie Bananen, Orangen, Mandarinen, Clementinen, Satsumas und Grapefruits ohne zeitliche Einschränkung,
  2. b) Milch- und Milcherzeugnisse gemäß § 5 sowie
  3. c) Honig.
  1. 2. Im Rahmen der flankierenden Maßnahmen zugelassene Verarbeitungserzeugnisse:
  1. 3. Die Erzeugnisse gemäß Z 1 und 2 dürfen folgendermaßen vorzugsweise vor Ort verarbeitet werden:
  1. a) eingekocht bzw. durch Erhitzen haltbar gemacht, beispielsweise Kompott,
  2. b) durch Einsäuerung oder Gärung haltbar gemacht, mit maximal 10 g Salz pro 1 kg im Endprodukt, beispielsweise Gewürzgurken und Sauerkraut,
  3. c) direkt gepresst oder püriert,
  4. d) getrocknet, beispielsweise Trockenobst oder -gemüse,
  5. e) zubereitet als Salat, auch mariniert mit Pflanzenöl und Speiseessig,
  6. f) zubereitet als Aufstrich sowie
  7. g) zubereitet als Suppe.

Den beihilfefähigen verarbeiteten Erzeugnissen dürfen weder Salz, sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, Zucker, koffeinhältiger und koffeinfreier Kaffee oder Kaffeeauszüge, Aromastoffe, ausgenommen natürliche Aromastoffe, Fett, Süßungsmittel oder Geschmacksverstärker E 620 bis E 650 zugesetzt werden. In Erzeugnissen gemäß Z 3 lit. e bis g darf Salz maximal im unbedingt erforderlichen Ausmaß, bei Käse im Ausmaß von maximal 1,8%, enthalten sein. Bei direkt gepressten Säften sind die Vorgaben der Richtlinie 2001/112/EG zu beachten.

Schlagworte

Trockengemüse

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255023

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