Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß § 11
Höhe der Förderung für die Durchführung von sonstigen Maßnahmen gemäß § 11
§ 12.
(1) Die förderfähigen Nettokosten der Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. c werden zur Gänze durch Unionsbeihilfen gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bedeckt. Für die förderfähigen, tatsächlich angefallenen Nettokosten der Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d wird eine Beihilfe in Höhe von maximal Euro 300 pro Hochbeet gewährt. Je Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 werden pro Schuljahr maximal 2 Hochbeete gefördert. Für die förderfähigen, tatsächlich angefallenen Nettokosten der Maßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e wird je Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 eine Beihilfe in Höhe von maximal 100 Euro pro Maßnahme pro Schuljahr gewährt.
(2) Für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b werden folgende Pauschalbeihilfen gewährt:
- 1. Bei Verkostung in den in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungenbeträgt die Pauschalbeihilfe vier Euro pro teilnehmender Person, wobei ab der 8. Schulstufe zusätzlich zur Pauschalbeihilfe eine Beihilfe für die Kosten eines Diätologen bzw. einer Diätologin oder eines Ernährungswissenschaftlers bzw. einer Ernährungswissenschaftlerin in Höhe von 100% der Nettokosten gewährt wird, und
- 2. bei Exkursion auf einen landwirtschaftlichen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb beträgt die Pauschalbeihilfe sechs Euro pro teilnehmender Person.
- Abweichend zu Z 1 und 2 wird bei Leistungserbringung durch Dritte für die nachgewiesenen tatsächlich entstandenen Kosten eine Beihilfe maximal bis zur Höhe der in den Z 1 und 2 angeführten Pauschalbeihilfen gewährt. Bei Antragstellung durch eine Bildungseinrichtung oder Kinderbetreuungseinrichtung wird eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Produktkosten, maximal jedoch die jeweilige Pauschalbeihilfe gemäß Z 1 oder 2, gewährt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 16, BGBl. II Nr. 231/2023)
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Gesetzesnummer
20009965
Dokumentnummer
NOR40255017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)